Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bestellte einen Drucker im Internet bei der A. AG und gab eine korrekte Adresse an. Die Verkäuferin lieferte den Drucker auf Rechnung, ohne die Bonität des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer zahlte den Kaufpreis nicht und wurde wegen Betrugs verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und seine vollumfängliche Freisprechung.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Betrugs und wies seine Berufung ab. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht und machte geltend, dass sein Verhalten nicht arglistig gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer durch seine Bestellung des Druckers die Verkäuferin arglistig getäuscht hatte. Es stellte fest, dass die Verkäuferin durch die Lieferung des Druckers auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson ein gewisses Risiko eingegangen war, ohne die Bonität des Beschwerdeführers zu prüfen.

Das Gericht befand, dass die Verkäuferin leichtfertig gehandelt hatte, indem sie den Drucker ohne Bonitätsprüfung lieferte. Es sei der Verkäuferin möglich gewesen, den Drucker erst nach gesicherter Bezahlung zu versenden oder die Bonität des Beschwerdeführers…