Erwägungen

Der Fall betrifft eine Verurteilung von X. wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Vollzug von 9 Monaten aufgeschoben wurde. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X. legten Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die teilbedingte Strafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren für den nicht zu vollziehenden Teil von 9 Monaten.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Strafe sei vollständig zu vollziehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz methodisch korrekt vorgegangen sei und die gesetzlichen Vorgaben zum Verhältnis von bedingter, teilbedingter und unbedingter Strafe beachtet habe.

Das Bundesgericht präzisierte, dass eine teilbedingte Strafe auch unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB möglich ist. Erneute Straffälligkeit ("Rückfall") stelle keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte Strafe dar,…