Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein am 4. März 1995 geborener Mann, wurde vom Bezirksgericht Zürich am 21. August 2018 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, im Januar und Februar 2017 zweimal je ein Gramm Kokain an [A.] und mindestens fünfmal je ein Gramm Kokain an [B.] verkauft sowie am 2. März 2017 47,4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 67% erworben zu haben. Letzteres sollte anlässlich seiner Geburtstagsparty an Gäste abgegeben werden, wobei ein kleiner Teil für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sein soll. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verlängerte die Probezeit einer früheren bedingten Geldstrafe um eineinhalb Jahre. Zudem wurde eine Landesverweisung für fünf Jahre angeordnet, die im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 21. August 2018 auf Berufung des Beschwerdeführers. Dieser erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte seinen Freispruch oder zumindest die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Sachverhalt im Einzelnen:
Am 2. März 2017 wurde der Beschwerdeführer gegen 20:20 Uhr von der Stadtpolizei Zürich am Escher-Wyss-Platz angehalten, einer Örtlichkeit mit erhöhter Drogenkriminalität. Bei einer Personenkontrolle wurde er durch Abtasten über den Kleidern (Leibesvisitation) durchsucht, wobei in seiner Unterhose 48,7 Gramm Kokaingemisch sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer gab an, das Kokain für den Konsum anlässlich seiner Geburtstagsparty besessen zu haben. Die Polizei dokumentierte die Kontrolle und Durchsuchung in einem Verhaftungsrapport und einem Durchsuchungsprotokoll. Die sichergestellte Droge wurde später formell beschlagnahmt.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde insbesondere die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Personenkontrolle und Durchsuchung, die Verletzung des Anklageprinzips, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sowie die Anordnung der Landesverweisung.
Erwägungen
1. Rechtmäßigkeit der polizeilichen Personenkontrolle und Durchsuchung:
Der Beschwerdeführer beanstandete, die polizeiliche Anhaltung und Durchsuchung am 2. März 2017 sei nicht durch einen hinreichenden Tatverdacht gedeckt gewesen. Das Bundesgericht führte aus, dass für eine polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO kein konkreter Tatverdacht erforderlich ist, sondern ein vager Verdacht ausreicht, sofern in der konkreten Situation ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint. Ein solcher Verdacht lag hier vor, da der Beschwerdeführer an einem bekannten Drogenumschlagplatz (Escher-Wyss-Platz) angetroffen wurde und die Polizei ihn als Betäubungsmittelhändler erkannte. Zudem verweigerte er die Herausgabe der Droge, was eine Durchsuchung rechtfertigte. Die Durchsuchung war auch verhältnismäßig und dokumentiert, sodass die Beweismittel verwertbar waren.
2. Verletzung des Anklageprinzips:
Der Beschwerdeführer rügte, die Anklageschrift leide an inneren Widersprüchen, da sie verschiedene Tatvarianten (Haupt- und Eventualanklage) umfasse, die sich in objektiver und subjektiver Hinsicht widersprächen. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO) zwar eine präzise Umschreibung des Tatvorwurfs verlangt, um die Verteidigungsrechte zu wahren. Allerdings sind Alternativanklagen gesetzlich vorgesehen (Art. 325 Abs. 2 StPO) und dienen dazu, Unsicherheiten über den genauen Tathergang zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hatte die Anklage korrekt in eine Haupt- und Eventualanklage unterteilt, ohne gegen das Anklageprinzip zu verstoßen.
3. Beweiswürdigung und Anwendung von Art. 19b BetmG:
Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanzen hätten seinen Vortrag, nur 20 Gramm des Kokains seien für Gäste bestimmt gewesen, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanzen die Aussagen des Beschwerdeführers als taktisch angepasst werteten, da er erst spät im Verfahren Angaben zum Verwendungszweck machte. Zudem sei es unüblich, dass eine sozialhilfeabhängige Person eine so große Drogenmenge auf Vorrat besitze. Die Vorinstanzen würdigten die Beweise willkürfrei und berücksichtigten den Grundsatz „in dubio pro reo“. Die Anwendung von Art. 19b BetmG (Straflosigkeit der unentgeltlichen Abgabe geringfügiger Mengen) scheiterte daran, dass die abgegebene Gesamtmenge (48,7 Gramm) nicht als geringfügig galt und die Droge hauptsächlich für Dritte bestimmt war. Zudem regelt Art. 19b BetmG nicht den Erwerb und Besitz größerer Mengen.
4. Bedingter Strafvollzug und Landesverweisung:
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs und die Anordnung der Landesverweisung. Das…