Sachverhalt
Das Bundesgericht hat einen Fall geprüft, in dem ein Mann, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, wegen Diebstahls und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Das Strafgericht des Kantons Thurgau verurteilte ihn zu acht Jahren Haft, einer Geldstrafe von 1 000 Franken und fünf Jahren Ausweisung aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet.
Der Angeklagte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass die Entscheidung des Strafgerichts gegen die Artikel 63, 55 und 41 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verstieß. Er beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Rückweisung des Falls an die untere Instanz zur erneuten Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Festsetzung der Strafe die Umstände der Tat und die persönliche Situation des Täters berücksichtigen muss. Es erinnerte daran, dass der Richter die Vorgeschichte, die Motive und die persönlichen Umstände des Täters prüfen muss, um die Strafe zu bestimmen.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Ausweisung aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet. Es befand, dass die Ausweisung nur angeordnet werden kann, wenn der Angeklagte sich in der Schweiz nicht assimiliert hat, was nicht der Fall ist, wenn der Angeklagte mit einer Schweizerin verheiratet ist und enge Bindungen an die Schweiz hat.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Strafgerichts unzureichend…