Sachverhalt
Mit Urteil vom 24. November 2015, ergänzt am 30. November 2015, hat das Strafgericht des Bezirks Lausanne den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten schuldig gesprochen, namentlich wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung, gewerbsmässiger Warenfälschung, Verletzung der Buchführungspflicht, Verletzung einer Unterhaltspflicht, gewerbsmässiger Verletzung des Markenrechts, unlauteren Wettbewerbs, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens trotz Verweigerung, Entzugs oder Verbot der Fahrerlaubnis. Die Behörde hat eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (12 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt auf 5 Jahre), eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 30 Franken pro Tag (15 Tage unbedingt und 30 Tage bedingt auf 5 Jahre), teilweise ergänzend zu einer früher ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 50 Franken pro Tag, sowie eine Busse von 800 Franken verhängt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt. Der früher gewährte Strafaufschub wurde widerrufen und die Vollstreckung der Geldstrafe angeordnet.
Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hat das Straf- und Beschwerdegericht des Kantons Waadt das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel teilweise gutgeheissen. Es hat das Urteil vom 24. November 2015 dahin abgeändert, dass der Angeklagte vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs freigesprochen wurde, die übrigen Schuldsprüche sowie die ausgesprochenen Strafen jedoch aufrechterhalten. Die Geldstrafe wurde nicht nur als ergänzend zu der am 21. September 2011 ausgesprochenen Strafe erklärt, sondern auch zu den am 1. November 2011 und 21. August 2012 verhängten Strafen.
Mit Urteil 6B_984/2016 vom 13. September 2017 hat das Bundesgericht das vom Angeklagten eingelegte Strafrekurs gutgeheissen und das Urteil vom 19. Mai 2016 wegen mangelnder Begründung betreffend Art und Höhe der ausgesprochenen Strafen sowie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Ablehnung des vollumfänglichen Strafaufschubs aufgehoben.
Mit Urteil vom 8. März 2018 hat das Straf- und Beschwerdegericht des Kantons Waadt das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel wiederum teilweise gutgeheissen. Es hat das Urteil vom 24. November 2015 dahin abgeändert, dass der Angeklagte von den Vorwürfen des unlauteren Wettbewerbs und der Verletzung der Unterhaltspflicht freigesprochen wurde, die übrigen Schuldsprüche jedoch aufrechterhalten. Es hat eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (8 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt auf 5 Jahre), eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 30 Franken pro Tag bedingt auf 5 Jahre, teilweise ergänzend zu früheren Geldstrafen, sowie eine Busse von 800 Franken angeordnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse wurde auf 8 Tage festgesetzt. Der früher gewährte Strafaufschub wurde ebenfalls widerrufen.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 8. März 2018 ein Strafrekurs erhoben und beantragt, dieses dahin abzuändern, dass er nur zu einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen bedingt verurteilt werde. Eventuell hat er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung begehrt, unter gleichzeitigem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat dem Rekurs stattgegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe bei Zusammentreffen von Straftaten nur möglich ist, wenn die in Betracht gezogenen Strafen derselben Art sind. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass Freiheitsstrafen und Geldstrafen keine Strafen derselben Art sind. Wenn mehrere Straftaten zu ahnden sind, muss das Gericht daher für jede einzelne die Art der zu verhängenden Strafe bestimmen. Nur Strafen derselben Art können anschliessend gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden.
Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde direkt eine Einheitsstrafe gebildet, die eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe kombiniert, ohne das gesetzliche Verfahren einzuhalten. Sie hat weder zunächst eine Grundstrafe für die schwerste Tat bestimmt noch für jede Straftat die Art der zu verhängenden Strafe geprüft. Dieses Vorgehen widerspricht der Rechtsprechung, die eine vorgängige Festsetzung hypothetischer Strafen für jede einzelne Straftat vor der Zusammenziehung verlangt. Das Bundesgericht betont, dass die Wahl zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe gemäss Art.…