Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] versetzte dem Beschwerdegegner 2 [Y.] am 14. Mai 2006 in Zürich einen heftigen Faustschlag ins Gesicht, woraufhin [Y.] rückwärts zu Boden stürzte und schwere traumatische Hirnverletzungen erlitt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum Nachteil von [Y.] schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung als rechtmäßig. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Umstände - insbesondere der Heftigkeit des Faustschlags und des reduzierten Zustands des Opfers - den Schluss ziehen, dass [X.] den Eintritt schwerer Verletzungen als ohne Weiteres möglich erkannte und für den Fall des Eintritts…