Sachverhalt
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ([X.] ) wurde am 4. Oktober 2012 beschuldigt, die Privatklägerin [A.] in Turbenthal durch wiederholte Gewalteinwirkungen, insbesondere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf, angegriffen zu haben. Dabei presste er sie zunächst zu Boden, zerrte sie anschliessend zu einem Holzhäuschen und hielt ihr den Mund zu, als sie zu schreien begann. Die Privatklägerin erlitt eine leichte Gehirnerschütterung sowie multiple Blutergüsse im Gesicht und am Kopf und war eine Woche arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer griff in der Folge zwei weitere Frauen in ähnlicher Weise an, wobei diese einfache Körperverletzungen erlitten.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschwerdeführer am 20. August 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfachen einfachen Körperverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung von 126 Tagen Haft. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers fest. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 3. September 2015 den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und bestätigte die Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 473 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. Die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB wurde ebenfalls aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Eventualvorsatzes. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 325 StPO):
Der Beschwerdeführer rügte, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft genüge nicht den Anforderungen des Anklagegrundsatzes, insbesondere in Bezug auf die Eventualanklage der versuchten schweren Körperverletzung. Die Anklageschrift habe zwar den äusseren Tathergang hinreichend beschrieben, jedoch den subjektiven Tatbestand (Eventualvorsatz) nicht ausreichend konkretisiert. Der Beschwerdeführer monierte, dass die Anklageschrift keine präzisen Angaben dazu enthielt, welche Tatbestandsvarianten von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) in Betracht kamen, insbesondere ob eine Lebensgefahr oder andere schwere Folgen hätten eintreten können. Zudem seien innere Tatsachen wie der emotionale Zustand des Beschwerdeführers während der Tat nicht in der Anklageschrift umschrieben worden, was gegen das Immutabilitätsprinzip (Bindung des Gerichts an den Anklagesachverhalt) verstosse.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Anklagegrundsatz gemäss Art. 325 StPO sowohl eine Umgrenzungsfunktion (Bestimmung des Prozessgegenstands) als auch eine Informationsfunktion (Schutz der Verteidigungsrechte) erfülle. Die Anklageschrift müsse den Sachverhalt so genau umschreiben, dass die beschuldigte Person erkennen kann, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei einer Eventualanklage genüge es jedoch, wenn der äussere Sachverhalt identisch bleibe und der subjektive Tatbestand hinreichend konkretisiert werde. Im vorliegenden Fall habe die Anklageschrift klar dargelegt, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt habe, indem er die Möglichkeit schwerer Verletzungen in Kauf genommen habe. Die konkrete medizinische Beschreibung der Risiken sei nicht erforderlich, da es sich um eine versuchte Tat handle und der Erfolg nicht eingetreten sei. Zudem habe die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung die Anklage präzisiert, sodass allfällige Unklarheiten behoben worden seien. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liege daher nicht vor.
2. Eventualvorsatz und rechtliche Würdigung:
Der Beschwerdeführer bestritt, dass sein Handeln eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gewesen sei. Er argumentierte, dass die von der Vorinstanz angenommenen Tritte mit «gewisser Wucht» nicht ausreichten, um auf einen Eventualvorsatz zu schliessen. Zudem habe er die Intensität seiner Schläge bewusst dosiert, um schwere Verletzungen zu vermeiden. Die Vorinstanz habe zudem innerpsychische Vorgänge (emotionaler Ausnahmezustand) berücksichtigt, die einer forensisch-psychiatrischen Beurteilung bedurft hätten.
Das Bundesgericht bestätigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Gemäss ständiger Rechtsprechung liege Eventualvorsatz vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich halte und in Kauf nehme. Entscheidend sei nicht die tatsächliche Schwere der Verletzungen, sondern was der Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kopfregion ein besonders sensibler Bereich sei und Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ein hohes Risiko für schwere Verletzungen berge. Der Beschwerdeführer habe in einem emotionalen Ausnahmezustand gehandelt, in dem er die Kontrolle verloren habe. Dies schliesse eine bewusste Dosierung der Intensität seiner Schläge aus. Vielmehr habe er das Risiko einer schweren Körperverletzung ernsthaft in Kauf genommen, da er sich bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen zu lebensgefährlichen Folgen oder bleibenden Schäden führen könnten. Der Schluss auf Eventualvorsatz sei daher nicht zu beanstanden.
3. Schuldfähigkeit…