Art. 286 StGB
Hinderung einer Amtshandlung
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 , dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung102 Zitierungen
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2Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung65 Zitierungen
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3Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung64 Zitierungen
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4Hinderung einer Amtshandlung43 Zitierungen
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5Art. 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung. 1. Begriff (Erw. 2, 4, 6). 2. Das Warnen von Fahrzeugführern vor einer Geschwindigkeitskontrolle erfüllt den Tatbestand nicht (Erw. 4, 5).37 Zitierungen
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620 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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41 Zitierungen
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24 Zitierungen
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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte20 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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