Art. 286 StGB

Hinderung einer Amtshandlung

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 , dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung
    · 17.05.2007 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung
    · 14.05.2001 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung
    · 30.04.1998 · 64 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Hinderung einer Amtshandlung
    · 10.05.1994 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung. 1. Begriff (Erw. 2, 4, 6). 2. Das Warnen von Fahrzeugführern vor einer Geschwindigkeitskontrolle erfüllt den Tatbestand nicht (Erw. 4, 5).
    · 03.11.1977 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 11.01.1979 · 20 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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