Erwägungen

Am 7. März 2006 erließ das Bezirksamt Zurzach gegen den Beschwerdeführer X. einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung und Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemäßem Zustand. X. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.

Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte X. wegen Hinderung einer Amtshandlung und Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemäßem Zustand. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X. vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges in einem nicht vorschriftsgemäßen Zustand frei, verurteilte ihn jedoch wegen Hinderung einer Amtshandlung.

X. führte gegen das Urteil des Obergerichts eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Gemäß Artikel 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wird wegen Hinderung einer Amtshandlung bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.

Der Beschwerdeführer senkte die Fensterscheiben seines Fahrzeugs, um eine Polizeikontrolle und eine erneute Verzeigung wegen abgedunkelter Scheiben zu verhindern. Dieses Verhalten erfüllte den Tatbestand der Hinderung…