Sachverhalt
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde eines Mannes (des Gesuchstellers) abgewiesen, der wegen Behinderung einer Amtshandlung verurteilt wurde. Die vom Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatsachen zeigen, dass der Gesuchsteller nach Gewaltanwendung gegen ein Opfer sich weigerte, dem Polizisten seine Identitätspapiere vorzuzeigen und flüchtete, um vorhersehbare Strafverfolgung zu vermeiden. Das Bundesgericht bestätigte, dass dieses Verhalten eine Behinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB darstellt, auch wenn die Selbstbegünstigung als solche straflos bleibt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst daran erinnert, dass die Straftat der Behinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) ein materielles Delikt ist, das nicht erfordert, dass der Täter die Ausführung der Amtshandlung vollständig unmöglich macht, sondern es genügt, dass er deren Ausführung behindert, verzögert oder erschwert. Obwohl die Selbstbegünstigung gemäß Art. 305 StGB grundsätzlich straflos ist, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Flucht, um einer Identitätskontrolle zu entgehen, mit dem Ziel, vorhersehbare Strafverfolgung zu vermeiden, eine strafbare Behinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB darstellt. Diese Rechtsprechung wurde von einem Teil der Lehre kritisiert, aber das Bundesgericht hat sie aufrechterhalten, da es der Ansicht ist, dass die…