Erwägungen
Am 1. November 1997 fand in Lausanne eine Demonstration statt. X., der an der Demonstration teilnahm, forderte die Demonstranten auf, sich um einen Bus zu versammeln, um ein Eingreifen der Polizei zu verhindern. Dies behinderte die Polizei zunächst tatsächlich. X. wurde vom Polizeigericht des Bezirks Lausanne und anschließend vom Kassationsgericht des Kantons Waadt wegen Anstiftung zum Widerstand gegen Amtshandlungen für schuldig befunden.
Erwägungen
Laut Rechtsprechung setzt Widerstand gegen Amtshandlungen voraus, dass der Täter durch sein Verhalten die Behörde oder den Beamten bei der Ausübung einer amtlichen Handlung behindert. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Ausführung der amtlichen Handlung tatsächlich verhindert, es genügt, dass er sie erschwert, behindert oder verzögert.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass das Verhalten von X., der die Demonstranten aufforderte, sich um den Bus zu versammeln, um den Polizeieinsatz zu verhindern, eine Anstiftung zum Widerstand gegen Amtshandlungen darstellte, da dies tatsächlich das Handeln der Polizei behinderte.
Darüber hinaus vertrat das…