Erwägungen
Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Jura befasst, das S. verschiedener Straftaten, insbesondere des Widerstands gegen amtliche Handlungen gemäß Art. 286 StGB, für schuldig befunden und zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt hatte.
S. bestritt seine Verurteilung wegen Widerstands gegen amtliche Handlungen sowie die Strenge der verhängten Strafe.
Erwägungen
In Bezug auf den Widerstand gegen amtliche Handlungen war das Bundesgericht der Auffassung, dass die S. zur Last gelegten Tatsachen die Voraussetzungen für diese Straftat nicht erfüllten. Als bloßer Mitfahrer im Auto hatte S. das Handeln der Polizei weder verhindert noch behindert, noch maßgeblich an der Entscheidung oder Ausführung der vom Fahrer begangenen Straftat teilgenommen. Sein rein passives Verhalten konnte in Ermangelung einer rechtlichen Pflicht, einzugreifen, nicht als Widerstand gegen amtliche Handlungen angesehen werden.
Hinsichtlich der Strafe war das Bundesgericht der Auffassung, dass die Begründung des Kantonsgerichts für die Verhängung der 12-jährigen Zuchthausstrafe gegen S. unzureichend war. Eine solche Strafe, die vergleichbar ist mit…