Sachverhalt
Am 23. August 1976 führte die Verkehrspolizei von Davos eine Geschwindigkeitskontrolle mit einem mobilen Radar in Saas im Prättigau durch. Ein Fußgänger, K., warnte die Autofahrer, indem er ihnen zuwinkte, langsamer zu fahren. K. wurde vom Bezirksgericht Küblis am 15. April 1977 wegen Behinderung einer Amtshandlung verurteilt. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte dieses Urteil am 13. Juni 1977.
Der Fall wurde vor das Bundesgericht gebracht, das prüfte, ob die Warnung der Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle eine Straftat darstellt. Die Fakten des Falls sind wie folgt: K. warnte die Autofahrer, indem er ihnen zuwinkte, langsamer zu fahren, aber behinderte die Geschwindigkeitskontrolle selbst nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Warnung der Autofahrers vor einer Geschwindigkeitskontrolle eine Straftat nach Artikel 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellt. Das Gericht befand, dass Artikel 286 StGB erfordert, dass die Amtshandlung behindert wird, was in diesem Fall nicht der Fall war.
Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die Warnung der Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle als Behinderung der Amtshandlung nach Artikel 286 StGB angesehen werden kann. Das Gericht befand, dass Artikel 286 StGB nicht darauf abzielt, Handlungen zu bestrafen, die die…