Erwägungen
Dieser Fall betrifft einen Bürger, W., der sich der Schneeräumung durch einen Gemeindebediensteten, S., in der Nähe seines Hauses widersetzt hat. Am 14. Januar 1977 fuhr S. mit einem Schneepflug des Kantonalen Tiefbauamts Graubünden, um die Kantonsstraße in Mutten zu räumen. Als er vor dem Haus von W. fahren wollte, kam dieser auf die Straße und erklärte, dass er die Schneeräumung nicht zulassen werde, da er mit einem Beamten des Tiefbauamts gesprochen habe. S. verzichtete zunächst darauf, in der Nähe des Hauses von W. zu räumen, konnte die Räumung aber nach einem Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten schließlich ordnungsgemäß durchführen.
W. wurde wegen Behinderung einer Amtshandlung gemäß Art. 286 StGB angeklagt. Das Kantonsgericht Graubünden sprach ihn jedoch frei, da es W.s Gründe für sein Vorgehen als verständlich erachtete, da die Schneeräumung in der Nähe seines Hauses Unannehmlichkeiten oder Schäden an seinem Eigentum hätte verursachen können. Das Gericht sah, dass S. freiwillig auf die Räumung vor dem Haus von W. verzichtet hatte, nachdem er dessen berechtigte Bedenken verstanden hatte, und dass W. danach nichts mehr unternommen hatte, um die Arbeiten zu behindern.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und befand, dass das Kantonsgericht das Recht korrekt angewendet hatte. Ein Bürger, der glaubt, dass eine öffentliche Tätigkeit seine berechtigten Interessen unmittelbar gefährdet, kann sich an die zuständige Person wenden und ihr…