Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [X.] am 20. November 2007 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Busse von CHF 300.-. [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und sie freizusprechen. Die Polizei wurde am 29. Oktober 2006 von [A.] gerufen, da seine Familie in der gemeinsamen Eigentumswohnung von [B.] belästigt wurde. Als die Polizisten [B.] im Hauseingang kontrollierten, trat [X.] aus ihrer Wohnung, um sich zu erkundigen, was los sei. Trotz Aufforderung der Polizisten, in ihre Wohnung zurückzugehen, weigerte sich [X.] dies zu tun. Dadurch wurde es den Polizisten verunmöglicht, die Personenkontrolle von [B.] zu Ende zu führen, weshalb sie Verstärkung anforderten.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich. Die Polizisten waren berechtigt, im Hauseingang tätig zu werden, da sie von [A.] gerufen wurden und sich somit mit dessen Einwilligung im gemeinschaftlichen Treppenhaus aufhielten. Die verbale Einmischung von [X.] behinderte die Polizisten derart, dass sie ihre Amtshandlung nicht ungestört zu Ende führen konnten.…