Erwägungen
Der Beschwerdeführer handelte bis Oktober 2002 gewerbsmäßig mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln, insbesondere mit dem Potenzmittel "Viagra". Er beschaffte sich die "Viagra"-Tabletten bei deutschen Staatsangehörigen und vertrieb sie, indem er sie einzeln aus den Blistern drückte und per Post an seine Kunden versandte. Durch diesen Handel erzielte er monatliche Umsätze von ca. 150.000 Franken und Reingewinne von 20.000 bis 30.000 Franken. Der Beschwerdeführer wurde bereits 1999 wegen ähnlicher Handlungen verurteilt. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 2 HMG) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil an.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der objektive Tatbestand des Vergehens gemäß Art. 86 HMG nur erfüllt ist, wenn durch das Inverkehrbringen von Arzneimitteln die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet wurde. Eine bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit der Gefährdung reicht dafür nicht aus. Die Vorinstanz muss im neuen Verfahren prüfen, ob der Beschwerdeführer "Viagra"-Tabletten an Personen geliefert hat, für die die Einnahme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe eine konkrete Gefahr für die Gesundheit darstellte.
Sollte die Vorinstanz feststellen, dass keine konkrete Gefährdung der Gesundheit vorlag, wäre der Beschwerdeführer…