Art. 87 HMG
Weitere Straftaten
1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
- b. gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
- c. Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
- d. Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
- e. die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches verletzt sind;
- f. eine Widerhandlung nach Artikel 86 Abs. 1 Buchstaben a–g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte handelt;
- g. gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
- h. die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2 Wer in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB)5 Zitierungen
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2Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz); Abgrenzung zwischen Vergehen (Art. 86 HMG) und Übertretungen (Art. 87 HMG)5 Zitierungen
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3Abgabe von Heilmitteln3 Zitierungen
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4Zulassungsfreie Arzneimittel; Hausspezialitäten; eigene Formel3 Zitierungen
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5Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung)1 Zitierungen
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6Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiges Herstellen und Vertreiben von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln ohne Bewilligung zur Herstellung und zum Grosshandel11 Zitierungen
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Vergehen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte10 Zitierungen
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8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.