Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] , ein selbständiger Heilpraktiker, bezog im Oktober und Dezember 2004 insgesamt 120 Kapseln des Präparats "Libidfit" über das Internet aus den Niederlanden. Er gab diese Kapseln zum Selbstkostenpreis von insgesamt 1'200 Franken an seinen Patienten [A.] ab, der ihn wegen Potenzproblemen aufgesucht hatte.
Mit Strafbescheid vom 14. Juni 2005 wurde [X.] von der Swissmedic wegen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (HMG) verurteilt. Das Gerichtspräsidium Zofingen und das Obergericht des Kantons Aargau bestätigten die Verurteilung in erster und zweiter Instanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanzen den Tatbestand der Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG nicht hinreichend begründet hatten.
Zwar sei das vom Beschwerdeführer eingeführte Präparat "Libidfit" als Arzneimittel im Sinne des HMG zu qualifizieren, da es zur Behandlung von Erektionsstörungen angepriesen wurde. Allerdings reiche es für eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach Art. 86 Abs. 1 HMG nicht aus, dass das Präparat unter bestimmten Umständen gesundheitsgefährdend sein könnte. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten tatsächlich die Gesundheit von…