Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, eine für die Werbung verantwortliche Person bei der A. AG, erteilte den Auftrag, verschiedene Artikel über das Neurodermitis-Medikament "B." für die Laienpresse zu verfassen. Die Artikel wurden von der Beschwerdeführerin genehmigt und in Zeitschriften und Zeitungen veröffentlicht, wobei der Markenname des verschreibungspflichtigen Medikaments ausdrücklich genannt wurde. Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin wegen eventualvorsätzlicher Widerhandlung gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG i.V.m. Art. 14 AWV und Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Eventualvorsatz. Es führte aus, dass das Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dient, um zu verhindern, dass Patienten Ärzte unter Druck setzen, das beworbene Präparat zu verschreiben, oder Laien solche Medikamente selbstständig einnehmen. Angesichts des Fachwissens der Beschwerdeführerin, der objektiv eindeutigen Werbewirkung der…