Art. 15 AWV

Arten von Publikumswerbung

Als Publikumswerbung gelten:
  1. a. Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, Prospekte, Plakate, Rundbriefe usw.;
  2. b. Werbung auf Gegenständen;
  3. c. Werbung mittels elektronischen Medien wie Bild-, Ton- und Datenträgern sowie Anwendungssoftware;
  4. d. Anpreisungen anlässlich von Hausbesuchen und Vorträgen vor Laien;
  5. e. Anpreisungen in Arztpraxen, Tierarztpraxen sowie an den Abgabestellen (Schaufenster, Behälter für Verkaufsware usw.);
  6. f. die Abgabe von Mustern.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.
    · 14.01.2003 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb
    · 28.01.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand
    · 09.07.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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