Sachverhalt

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor entschieden, dass das Kartellgesetz (KG) auf Publikumspreisempfehlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Cialis, Levitra und Viagra nicht anwendbar sei, da es sich um vorbehaltene Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG handle. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des WBF gutgeheissen. Es kam zum Schluss, dass die vom Heilmittelgesetz (HMG) und der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) statuierten Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Wettbewerbsnormen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG darstellen. Vielmehr handelt es sich um gesundheitspolizeiliche Vorschriften, die parallel zum Kartellgesetz anwendbar sind. Zwar schränken diese Werbeverbote den Wettbewerb ein, indem sie die Preistransparenz reduzieren. Ein Wettbewerbsausschluss im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG liegt jedoch nicht vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 3 Abs. 1 KG nur dann anwendbar ist, wenn Normen vorliegen, die den gleichen Sachverhalt unter gleichen Gesichtspunkten unterschiedlich beurteilen (Normkollision). Das HMG und die AWV regeln den Sachverhalt jedoch nach anderen, nämlich gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten als das Kartellgesetz. Es liegt daher lediglich eine positive…