Art. 32 HMG
Unzulässige Werbung
1 Unzulässig ist Werbung:
- a. die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht;
- b. die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann;
- c. für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen.
2 Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die:
- a. nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen;
- b. Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 enthalten;
- c. nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können;
- d. häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.17 Zitierungen
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2Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb4 Zitierungen
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3Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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22 Zitierungen10.08.2006 · 22 Zitierungen
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Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG (Verbot der "LoveCard")12 Zitierungen
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9 Zitierungen13.06.2007 · 9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.