Art. 32 HMG

Unzulässige Werbung

1 Unzulässig ist Werbung:
  1. a. die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht;
  2. b. die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann;
  3. c. für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen.
2 Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die:
  1. a. nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen;
  2. b. Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 enthalten;
  3. c. nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können;
  4. d. häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.
    · 14.01.2003 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb
    · 28.01.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand
    · 09.07.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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