Art. 31 HMG
Grundsatz
1 Grundsätzlich zulässig ist:
- a. Werbung für alle Arten von Arzneimitteln, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben;
- b. Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Preisvergleichen für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
3 Er kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung die Werbung für bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen beschränken oder verbieten sowie für die grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen erlassen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.17 Zitierungen
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2Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb3 Zitierungen
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3Beschwerdeberechtigung von Berufsverbänden2 Zitierungen
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4Fahrlässige Tötung (Freispruch), Sorgfaltspflichtverletzung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen10.08.2006 · 21 Zitierungen
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Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG (Verbot der "LoveCard")12 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.