Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer (A.A. und B.A.) gegen Beschwerdegegner (Arzt C.) und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Sachverhalt D.A. (Mutter der Beschwerdeführer) konsultierte am 21. Mai 2015 den Arzt C. und erhielt das Medikament Cefuroxim. Sie verstarb später an einem anaphylaktischen Schock, ausgelöst durch das Medikament. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Arzt C. pflichtwidrig gehandelt habe, indem er das Medikament verschrieb, obwohl er hätte wissen müssen, dass D.A. allergisch darauf reagieren könnte.

Vorinstanz: Das Strafgericht Kulm sprach den Arzt C. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Freispruch.

Beschwerde: Die Beschwerdeführer führten Beschwerde in Strafsachen und beantragten die Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Verurteilung des Arztes C. wegen fahrlässiger Tötung.

Erwägungen

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 117 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 und Art. 11 StGB. Sie argumentieren, dass der Arzt C. als neuer Hausarzt dafür sorgen musste, in den Besitz der medizinischen Vorakten zu gelangen, um die Überempfindlichkeit von D.A. auf Penicillin und Cefuroxim zu erkennen und somit ihren Tod zu vermeiden.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Arzt C. eine Erstanamnese durchgeführt und die Frage nach einer Antibiotika-Allergie abgeklärt hatte. Sie betonte, dass der Arzt keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko in Bezug auf das Medikament Cefuroxim hatte und somit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorlag. Die Vorinstanz verneinte auch die Pflicht des Arztes, aktiv die medizinischen Unterlagen der Patientin zu beschaffen, da diese trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgereicht wurden.

Gemäß Art. 117 StGB wird fahrlässige Tötung…