Art. 1 AWV
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Fach- und die Publikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel (Arzneimittel) der Human- und der Veterinärmedizin.
1bis Sie gilt sinngemäss auch für die Fach- und die Publikumswerbung für Transplantatprodukte nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. c der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 .
2 Sie gilt nicht für:
- a. das Packungsmaterial und die Arzneimittelinformation;
- b. Verkaufskataloge und Preislisten, sofern diese keine medizinischen Angaben über Arzneimittel enthalten;
- c. Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten, sofern sich diese weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.19 Zitierungen
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2Änderung der Fachinformation für Spedifen®7 Zitierungen
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3Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb3 Zitierungen
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4Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen10.08.2006 · 21 Zitierungen
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Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG (Verbot der "LoveCard")12 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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