Art. 1 AWV

Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Fach- und die Publikumswerbung für verwendungsfertige Arzneimittel (Arzneimittel) der Human- und der Veterinärmedizin.
1bis Sie gilt sinngemäss auch für die Fach- und die Publikumswerbung für Transplantatprodukte nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. c der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 .
2 Sie gilt nicht für:
  1. a. das Packungsmaterial und die Arzneimittelinformation;
  2. b. Verkaufskataloge und Preislisten, sofern diese keine medizinischen Angaben über Arzneimittel enthalten;
  3. c. Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten, sofern sich diese weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung; massgebende Kriterien für die Beurteilung der Frage, wann (unzulässige) Publikumswerbung gegeben ist, sowie daran anknüpfende verwaltungsrechtliche Massnahmen.
    · 14.01.2003 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Änderung der Fachinformation für Spedifen®
    · 18.01.2010 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb
    · 28.01.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel: ratio legis und subjektiver Tatbestand
    · 09.07.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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