Erwägungen

Das Kreisgericht Rorschach verurteilte X. am 9. Dezember 2005 unter anderem wegen gewerbsmäßigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz durch Handel mit "Viagra" in der Zeit von Januar bis Oktober 2002. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diese Verurteilung in zweiter Instanz am 29. Oktober 2007.

X. führte Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil mit dem Antrag, vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der objektive Tatbestand des Vergehens nach Art. 86 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes (HMG) nur erfüllt ist, wenn durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet wurde. Eine bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Gefährdung reicht dafür nicht aus.

Das Bundesgericht weist die Sache daher an die Vorinstanz zurück, damit diese prüft, ob sich unter den vom Beschwerdeführer mit "Viagra"-Tabletten belieferten Kunden tatsächlich Personen befanden, die einer Risikogruppe angehörten und deren…