Erwägungen
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdegegner X. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei und Übertretung des Lebensmittelgesetzes sowie des Heilmittelgesetzes. X. erhob Berufung, woraufhin das Kantonsgericht ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Lebensmittelgesetzes und des Heilmittelgesetzes freisprach. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Heilmittelgesetzes.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Übertretungstatbestand gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG auf den Tierhalter nicht anwendbar sei. Zwar sei der Tierhalter als Lebensmittelproduzent grundsätzlich für die Lebensmittelsicherheit verantwortlich und habe eine Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Tierarzneimitteln. Da jedoch eine Tierarzneimittel-Vereinbarung (TAM-Vereinbarung) mit dem Bestandestierarzt abgeschlossen worden war, sei dieser für den sachgemäßen Umgang mit den Tierarzneimitteln verantwortlich gewesen. Der Beschwerdegegner habe die Verletzung der Pflichten des Bestandestierarztes aus der TAM-Vereinbarung nicht zu vertreten, weshalb er vom Vorwurf der unberechtigten Abgabe von Heilmitteln…