Sachverhalt

Parteien: X. (Beschwerdeführer), Y. (Beschuldigte), Ministerium für öffentliche Anklage des Kantons Waadt (Ministère public central du canton de Vaud).

Sachverhalt Nach einer Auseinandersetzung zwischen X. und Y. am 1. Juli 2009 verurteilte das Ministerium für öffentliche Anklage Y. wegen Körperverletzung und Beleidigung sowie X. wegen Körperverletzung durch eine Strafverfügung vom 10. Mai 2011. X. legte gegen beide Urteile Einspruch ein, argumentierend, dass die von ihm erlittene Gehirnerschütterung keine einfache Körperverletzung darstelle. Das Ministerium für öffentliche Anklage erhob am 26. September 2011 Anklage gegen X. vor dem Polizeigericht, während es die Strafverfügung gegen Y. für vollstreckbar erklärte, da dieser keinen Einspruch eingelegt hatte. X. beantragte die Überweisung des Falls an das Polizeigericht, was dieses mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 ablehnte, da die Entscheidung des Ministeriums für öffentliche Anklage vom 19. Oktober 2011 eine implizite Einstellung der Anklage wegen einfacher Körperverletzung darstelle, die mit Beschwerde und nicht mit Einspruch angefochten werden könne.

Rechtsmittel: X. legte gegen den kantonalen Beschluss vom 24. November 2011 Beschwerde ein, die vom kantonalen Berufungsgericht am 15. Dezember 2011 abgewiesen wurde. X. reichte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Einstellung des Strafverfahrens durch eine formelle, beschwerdefähige Einstellungsverfügung erfolgen muss. Wenn die Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen. In diesem Fall hatte das Ministerium für öffentliche Anklage eine Strafverfügung erlassen, die eine implizite Einstellung enthielt,…