Sachverhalt

Parteien: Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (Beschwerdeführer), Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und X. (Beschwerdegegner)

Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung

Datum: 14. Juni 2018

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren gegen X. wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ein. Der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, da er die Einstellung für unrechtmäßig hielt. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde nicht ein, woraufhin der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreichte.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV sowie von Art. 104 Abs. 2 StPO. Er argumentiert, dass Private in ihrer Funktion als Behörde mit der Parteistellung im Strafverfahren betraut werden können, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass nur Behörden im engeren Sinn Parteirechte gewährt werden können und dass private Organisationen nicht unter den Behördenbegriff fallen.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen ist. Entscheidend ist, dass der Organisation die Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, ihr hoheitliche Befugnisse zukommen, ihre Geschäfts- und Rechnungsführung unter staatlicher Aufsicht steht und ihre Tätigkeit durch den Staat abgegolten…