Art. 47 BV

Eigenständigkeit der Kantone

1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer
    · 28.07.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG
    · 14.08.2002 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Covid-19-Verordnung des Kantons Bern vom 4. November 2020; Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit
    · 03.09.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Covid-19-Reglement des Kantons Uri vom 26
    · 03.09.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kantonales Anwaltsmonopol im Bereich der Staats- und Verwaltungsrechtspflege
    · 27.03.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip; Schlechterstellungsverbot; interkantonale Steuerausscheidung; Bewertung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
    · 18.07.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kantons- und Gemeindesteuern 2001 - 2005
    · 08.07.2015 · 3 Zitierungen
  • 14.08.2002 · 3 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WNO.2023.2
    WNO.2023.2
    · 22.05.2024 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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