Art. 47 BV
Eigenständigkeit der Kantone
1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer3 Zitierungen
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2Zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG2 Zitierungen
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3Covid-19-Verordnung des Kantons Bern vom 4. November 2020; Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit1 Zitierungen
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4Covid-19-Reglement des Kantons Uri vom 261 Zitierungen
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5Kantonales Anwaltsmonopol im Bereich der Staats- und Verwaltungsrechtspflege0 Zitierungen
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6Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip; Schlechterstellungsverbot; interkantonale Steuerausscheidung; Bewertung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kantons- und Gemeindesteuern 2001 - 20053 Zitierungen
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3 Zitierungen14.08.2002 · 3 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WNO.2023.21 ZitierungenWNO.2023.2· 22.05.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.