Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Verein A. mit Sitz im Kanton Basel-Stadt, der kostenlose oder vergünstigte Rechtsdienstleistungen für seine Mitglieder erbringt, erhob im Namen mehrerer natürlicher Personen mit Eingabe vom 15. September 2022 Einsprache gegen eine Baubewilligung bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Der Präsident der Kommission setzte den Rekurrierenden eine Frist, um eine persönlich unterzeichnete Eingabe einzureichen, und begründete dies damit, dass dem Verband die berufsmässige Vertretung gemäss § 4 des basel-städtischen Advokaturgesetzes (Advokaturgesetz/BS) untersagt sei.
Der Verein sowie die vertretenen Privatpersonen fochten diesen Entscheid mit Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. Februar 2023 abwies. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Anweisung an die Baurekurskommission, den Verein als Vertreter zuzulassen. Eventualiter begehrten sie die Feststellung der Berechtigung des Vereins zur Vertretung im Verfahren vor der Baurekurskommission.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Gemäss § 4 Abs. 1 Advokaturgesetz/BS ist zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Als berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt. Im Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, wer handlungsfähig ist; für diese Vertretung gelten die für Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.
Streitgegenstand: Die Beschwerdeführer rügten eine unzulässige Einschränkung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf freie Wahl der Rechtsvertretung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch das kantonale Anwaltsmonopol. Sie machten geltend, dass ihnen die Vertretung durch den Verein verwehrt werde, obwohl dieser kostenlose Rechtsdienstleistungen erbringe.
Erwägungen
Recht auf freie Wahl der Rechtsvertretung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Recht auf freie Wahl der Rechtsvertretung ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. Dieses Recht umfasst die Freiheit, sich durch eine Vertrauensperson vertreten zu lassen, sofern keine spezifischen gesetzlichen Einschränkungen bestehen. Allerdings ist dieses Recht nicht absolut, sondern kann durch das anwendbare Verfahrensrecht eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Anforderungen leiten sich aus Art. 36 BV ab, der sinngemäss auf Verfahrensgarantien anwendbar ist.
Bundesrechtskonformität des kantonalen Anwaltsmonopols: Das Bundesgericht prüfte, ob das in § 4 Advokaturgesetz/BS vorgesehene Anwaltsmonopol, das auch die kantonale Verwaltungsjustiz umfasst, mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Es stellte fest, dass die Kantone im Bereich der Staats- und Verwaltungsrechtspflege über eine weitgehende Regelungsautonomie verfügen, insbesondere da der Bund im öffentlichen Verfahrensrecht keine umfassende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die Kantone dürfen daher den Kreis der zugelassenen Parteivertreter vor kantonalen (Gerichts-)Behörden selbst bestimmen, sofern keine bundesrechtlichen Vorgaben entgegenstehen.
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit: Das Bundesgericht führte aus, dass das kantonale Anwaltsmonopol nicht gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG verstösst. Dieser Grundsatz verlangt zwar, dass die Parteieigenschaft im kantonalen Verfahren gleich ausgestaltet ist wie vor Bundesgericht, betrifft jedoch nicht die…