Erwägungen

Der Bundesrat erließ am 19. Juni 2020 die Covid-19-Verordnung besondere Lage, die Bestimmungen für Veranstaltungen enthält. Am 26. März 2021 erließ der Regierungsrat des Kantons Uri ein totalrevidiertes Reglement zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus, dessen Artikel 2 besagt, dass politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 300 Personen verboten sind.

A. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diese Bestimmung beim Bundesgericht mit dem Antrag, sie sei aufzuheben oder als bundesrechtswidrig festzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Kantone gemäß Artikel 40 des Epidemiengesetzes befugt sind, Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anzuordnen, einschließlich Verbote oder Einschränkungen von Veranstaltungen. Die angefochtene Bestimmung des Kantons Uri stellt eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar, die jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage hat, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und verhältnismäßig ist.

Das Bundesgericht prüft die Verhältnismäßigkeit eingehend. Es kommt zum Schluss, dass die Einschränkung von…