Erwägungen
Am 4. April 2001 beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern eine Änderung des bernischen Baugesetzes. Gemäss Art. 84 Abs. 1 des geänderten Gesetzes entscheidet der Regierungsstatthalter über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24d des Raumplanungsgesetzes (RPG).
Elisabeth Gilgen-Müller und Peter Aebi erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Regelung. Sie argumentierten, Art. 84 Abs. 1 des Baugesetzes verletze Art. 25 Abs. 2 RPG, der eine einheitliche kantonale Zuständigkeit für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone vorschreibe.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob Art. 84 Abs. 1 des Baugesetzes auf. Es kam zum Schluss, dass die Regelung im Kanton Bern, welche die Zuständigkeit auf 26 Regierungsstatthalter verteilt, gegen Art. 25 Abs. 2 RPG verstösst.
Gemäss der Rechtsprechung und Lehre verlangt Art. 25 Abs. 2 RPG, dass Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entweder durch eine einzige kantonale Behörde oder mit deren Zustimmung erteilt werden. Dieser Anforderung genügt die Berner Regelung nicht, da sie die Zuständigkeit auf 26 selbständige Regierungsstatthalter…