Art. 26 RPG
Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde
1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
2 Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
3 Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kantonaler Genehmigungsentscheid als Voraussetzung für die Beschwerde gegen den Nutzungsplaninhalt54 Zitierungen
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2Streitigkeit über "zivilrechtliche Ansprüche" in der Nutzungsplanung12 Zitierungen
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3Baugesuch für Zweitwohnungen gestützt auf einen projektbezogenen Sondernutzungsplan, der vor Aufnahme des Zweitwohnungsartikels in die Bundesverfassung genehmigt wurde4 Zitierungen
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4Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Richtplans3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Quartierplan "Steig"21 Zitierungen
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17 Zitierungen07.12.2007 · 17 Zitierungen
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14 Zitierungen10.03.2022 · 14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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