Art. 26 RPG

Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde

1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
2 Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
3 Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kantonaler Genehmigungsentscheid als Voraussetzung für die Beschwerde gegen den Nutzungsplaninhalt
    · 23.12.2008 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Streitigkeit über "zivilrechtliche Ansprüche" in der Nutzungsplanung
    · 27.09.1996 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Baugesuch für Zweitwohnungen gestützt auf einen projektbezogenen Sondernutzungsplan, der vor Aufnahme des Zweitwohnungsartikels in die Bundesverfassung genehmigt wurde
    · 23.01.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Richtplans
    · 07.10.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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