Sachverhalt
Die Erbengemeinschaft Marcuard ist Eigentümerin eines Gebiets in Muri, das im Rahmen der Ortsplanungsrevision als "Zone mit Planungspflicht Aarwil" ausgeschieden wurde. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern genehmigte diese Zonenplanung jedoch nicht, woraufhin die Erbengemeinschaft Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK verneinte.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Nichtgenehmigung der "Zone mit Planungspflicht Aarwil" durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sehr wohl Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Grundeigentümer hat. Denn mit dieser Entscheidung wurde über einen möglichen planungsrechtlichen Einzonungsanspruch der Beschwerdeführer befunden. Solche Entscheidungen, die die zulässige Grundstücksnutzung festlegen, fallen unter den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Das Verwaltungsgericht hätte daher auf die Beschwerde eintreten und die Angelegenheit materiell prüfen müssen. Da das kantonale Recht in Anwendung…