Erwägungen

Die A. AG und verschiedene Bewohner und Stockwerkeigentümer der Liegenschaften Walzmühlestrasse 55/57 erhoben Einsprache gegen den Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Walzmühle" der Stadt Frauenfeld. Der Stadtrat Frauenfeld wies die Einsprache am 15. November 2005 ab. Gegen den Rekursentscheid des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau vom 7. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 21. Mai 2008 ab, soweit es darauf eintreten konnte.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2008 beantragten die Beschwerdeführer, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sollte der Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Walzmühle" nicht genehmigt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Gemäss der Rechtsprechung tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen grundsätzlich nur ein, wenn ein Genehmigungsentscheid im Sinne von Art. 26 Abs. 3 RPG vorliegt und dieser von der letzten kantonalen Instanz überprüft werden konnte.

Im vorliegenden Fall wurde der Genehmigungsentscheid des Departements für Bau und Umwelt vom 22. Juni 2007 weder den betroffenen Grundeigentümern noch den Nachbarn eröffnet. Somit konnte der Genehmigungsentscheid im kantonalen…