Erwägungen

Das Bundesgericht hat in zwei zusammengelegten Verfahren (1C_130/2014 und 1C_150/2014) die Beschwerden gegen den Quartierplan "Steig" in der Stadt Schaffhausen gutgeheissen und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen aufgehoben.

Der Quartierplan wurde vom Stadtrat Schaffhausen mit Zustimmung der Grundeigentümer verabschiedet und vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt. Dagegen erhob die Eigentümerin der an das Quartierplangebiet angrenzenden denkmalgeschützten Liegenschaft "Vorderer Stokarberg" Beschwerde, welche vom Obergericht gutgeheissen wurde.

Die Beschwerdeführerinnen A. AG, B. GmbH und die Einwohnergemeinde Schaffhausen fochten den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Kognition überschritten und damit die Gemeindeautonomie verletzt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der kommunalen Bauordnung ein eigener Beurteilungs- und Interpretationsspielraum zukomme. Die im Quartierplan vorgesehene Konzentration der Bausubstanz in den Randbereichen stelle die Freihaltung von Umgebungsbereichen schutzwürdiger Bauten sicher. Die Erhöhung der Ausnützung um einen Siebtel von 0,35 auf 0,40 bleibe im Rahmen. Auch das grössere Volumen des Baukörpers im Baufeld B sei vertretbar, da es ungefähr den umliegenden Referenzbauten entspreche und die Bauhöhe sich an der Villa "Steig" orientiere.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Schlussfolgerung der kommunalen…