Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Eheleute A.A. und B.A. (Beschwerdeführer) wehrten sich gegen die Vermögensbewertung ihrer im Kanton Thurgau gelegenen Grundstücke durch das kantonale Steueramt Zürich für die Steuerperiode 2020. Das Steuerrekursgericht Zürich gab ihrem Rekurs teilweise statt, das Verwaltungsgericht Zürich stellte den Einspracheentscheid des Steueramts wieder her. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Sachverhalt Die Beschwerdeführer sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Kanton Zürich sowie zu 1/3 an mehreren im Kanton Thurgau gelegenen Grundstücken, die teilweise verpachtet und land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden. Für die Steuerperiode 2020 wurden sie im Kanton Zürich mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'290'000.- eingeschätzt, wobei die thurgauischen Grundstücke nicht zum deklarierten Ertragswert von Fr. 14'733.-, sondern zum Verkehrswert von Fr. 856'265.- (nach Repartitionsdifferenz: Fr. 893'494.-) berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführer beanstandeten dies und verlangten die Bewertung zum Ertragswert.

Erwägungen

Einheitliche Bewertung als verfassungsrechtliche Notwendigkeit: Das Bundesgericht betont, dass für die interkantonale Steuerausscheidung eine einheitliche Bewertung der Vermögenswerte erforderlich ist, um Schulden und Schuldzinsen vollständig abziehen zu können und damit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu entsprechen. Dies erfordert einen einheitlichen Bewertungsmassstab, der durch die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) sichergestellt wird (E. 4.1, 6.1-6.4).

Massgeblichkeit der Qualifikation des Liegenschaftskantons: Da das Grundeigentum grundsätzlich der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons untersteht (Spezialsteuerdomizil), ist für die Frage, ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftlich genutzt gilt und damit zum Ertragswert zu bewerten ist, auf die Qualifikation des Belegenheitskantons abzustellen. Der Kanton Zürich darf die thurgauischen Grundstücke nicht abweichend qualifizieren, da dies die kantonale Hoheit des Thurgaus verletzen und zu einer Doppelbesteuerung führen würde (E. 5.4, 6.5).

Verhältnismässigkeit und verfassungsrechtliche Abwägung: Das Schlechterstellungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) tritt hinter dem Grundsatz der Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurück. Eine Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da die…