Art. 2 StHG
Vorgeschriebene direkte Steuern
1 Die Kantone erheben folgende Steuern:
- a. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
- b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
- c. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
- d. eine Grundstückgewinnsteuer.
2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorläufige Vorschriften durch die Kantonsregierung betreffend den Vermögenssteuerwert von Liegenschaften; Prinzip der Gewaltenteilung3 Zitierungen
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2Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip; Schlechterstellungsverbot; interkantonale Steuerausscheidung; Bewertung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 20062 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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