Art. 2 StHG

Vorgeschriebene direkte Steuern

1 Die Kantone erheben folgende Steuern:
  1. a. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
  2. b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
  3. c. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
  4. d. eine Grundstückgewinnsteuer.
2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorläufige Vorschriften durch die Kantonsregierung betreffend den Vermögenssteuerwert von Liegenschaften; Prinzip der Gewaltenteilung
    · 20.04.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip; Schlechterstellungsverbot; interkantonale Steuerausscheidung; Bewertung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
    · 18.07.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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