Sachverhalt

Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, welcher der Beschwerdegegnerin, einer geschiedenen Mutter zweier Töchter, die umstrittenen Kinderabzüge sowie den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen zugesprochen hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich ausgelegt und angewendet.

Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Steuererklärung 2006 Kinderabzüge und den pauschalen Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen für ihre beiden Töchter geltend gemacht. Die Veranlagungsbehörde gewährte die Abzüge lediglich für eine Tochter. Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob den Entscheid der Steuerrekurskommission auf und stellte fest, dass der Beschwerdegegnerin die umstrittenen Kinderabzüge sowie der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen zustünden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war zulässig, da der angefochtene Entscheid ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts war, der unter keinen der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG fiel.

Die Beschwerdeführerin stützte sich auf das allgemeine…