Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer [A.] , ehemaliger Verwaltungsratspräsident der [B. AG] , die am 21. Juli 2010 in Konkurs fiel und am 26. Januar 2011 aus dem Handelsregister gelöscht wurde, erhob am 9. Februar 2011 Strafanzeige gegen [X.] , [Y.] und [Z.] wegen verschiedener Vermögensdelikte zum Nachteil der [B. AG] . Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte die Verfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerden nicht behandelte. Der Beschwerdeführer beantragte sodann mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht die Aufhebung dieser Entscheidungen und die Anweisung an das Obergericht, auf die Beschwerden einzutreten.

Rechtliche Ausgangslage:

Die Beschwerden betreffen die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Privatkläger nach Einstellung der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Legitimation abgesprochen und damit Bundesrecht verletzt.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht vereinigte die drei Beschwerden gemäss Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, da sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und gleiche Parteien sowie ähnliche Rechtsfragen betreffen. Die Beschwerden sind zulässig, da sie sich gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten, die das Verfahren beenden und somit als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG gelten. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, formelle Rechtsverletzungen geltend zu machen, auch wenn seine Legitimation in der Sache selbst fraglich ist.

Fehlende Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die angezeigten Delikte unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person jedoch nur, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die angezeigten Delikte (z.B. Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) schützen den Wert des Vermögens als Ganzes bzw. die Verfügungsmacht des Eigentümers. Geschädigte Person ist daher der jeweilige Vermögensinhaber, im vorliegenden Fall die [B. AG] . Da diese zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits im Handelsregister gelöscht war, konnte der Beschwerdeführer nicht in deren Namen handeln. Zudem hat er nicht dargelegt, dass sich die angezeigten Delikte gegen ihn als Eigentümer oder Vermögensinhaber gerichtet hätten. Eine mittelbare Verletzung, etwa durch den Versuch, den Konkurs der Gesellschaft abzuwenden, begründet keine Geschädigtenstellung.

Keine Antragsberechtigung als…