Art. 151 StGB
Arglistige Vermögensschädigung
Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erfordernis der Stoffgleichheit beim Betrug; Leasingvertrag6 Zitierungen
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3
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41 Zitierungen
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51. Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung0 Zitierungen
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6Art. 2 der Verordnung des EVED über den Exportnachweis nicht genehmigter Sprechapparate (SR 784.103.2)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellungsverfügung6 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Betrugsversuch, Irreführung der Rechtspflege2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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