Erwägungen
Der 1957 geborene C. manipulierte im Sommer 1976 in verschiedenen Restaurants mit einem besonders zugerichteten elektronischen Gasanzünder an Spielautomaten einer bestimmten Marke und erreichte dadurch mit wenigen Ausnahmen, dass die Apparate Geldbeträge auswarfen, die nicht durch ordnungsmäßiges Spielen gewonnen wurden. Außerdem beschädigten die Eingriffe die Computersteuerung einzelner Automaten.
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verurteilte C. am 18. Januar 1978 wegen fortgesetzten Diebstahls, fortgesetzten Diebstahlsversuchs und fortgesetzter Sachbeschädigung sowie wegen weiterer Delikte zu fünf Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. Er ordnete ferner den Vollzug der am 29. April 1975 vom Jugendgericht Plessur gegen C. verhängten Einschließungsstrafe von vier Monaten an.
C. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass C. durch die missbräuchlichen Eingriffe in die Spielautomaten den Gewahrsam des Automateninhabers gegen dessen Willen aufgehoben und somit Diebstahl begangen hat. Die Tatsache, dass C. die Computersteuerung einzelner Automaten beschädigt hat, ist für die Wegnahme bedeutungslos, da allein der Umstand, dass er den Gewahrsamswechsel an den eingeschlossenen Münzen durch unerlaubte Manipulationen erwirkt hat, den Tatbestand des Diebstahls erfüllt.
Hinsichtlich des Vollzugs der bedingt…