Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Unterdrückung von Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde sie von den Anklagen des Betrugs und der Urkundenfälschung in mehreren Punkten freigesprochen.

Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, sie sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung freizusprechen und zu einer bedingten respektive teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei. Ebenso wenig lag eine Verletzung der Unschuldsvermutung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Transaktionen Nr. 1, 8 und 18 vom Konto des Geschädigten bei der [C.] Bank auf das Konto seiner Gesellschaft [M.] Ltd. bei der [N.] Bank nicht zu einer objektiven Werteinbusse respektive zu einem Wertverlust geführt hatten, aber dennoch ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB vorlag, da der Geschädigte durch die zusätzlichen Mittel auf dem Konto [M.] Ltd.-1_[N.] Bank ein höheres Risiko eingegangen war.

Das…