Sachverhalt
Das Bundesgericht hat einen Fall geprüft, in dem eine Person wegen mehrerer Vergehen, darunter der Verletzung der Buchführungspflicht und der betrügerischen Erlangung einer Leistung, verurteilt wurde. Der Fall wurde vom Angeklagten vor das Bundesgericht gebracht, der die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und seine Freisprechung beantragte.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Der Angeklagte wurde wegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen betrügerischer Erlangung einer Leistung, indem er ohne Fahrschein in einem öffentlichen Verkehrsmittel reiste, schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
Der Angeklagte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und seine Freisprechung. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdegründe und fällte sein Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Angeklagte gegen die Buchführungspflicht verstoßen hatte. Das Gericht befand, dass eventueller Vorsatz ausreicht, um die Tatbestandsmerkmale der Vergehen zu erfüllen, und dass die Absicht, die Kontrolle zu erschweren, nicht erforderlich ist.
Anschließend prüfte das Bundesgericht die Frage der betrügerischen Erlangung einer Leistung. Das Gericht befand, dass die betrügerische Erlangung einer Leistung eine gewisse Heimlichkeit voraussetzt und dass in Fällen von öffentlichen Verkehrsmitteln das Fehlen eines Fahrscheins nicht ausreicht, um eine Vergehen zu begründen. Das Gericht befand auch, dass die Missachtung des Verbots, ohne Fahrschein zu reisen, nach Artikel 51 des Verkehrsgesetzes strafbar ist.
Das…