Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [A.] erlitt 1997 und 2004 Unfälle an der Halswirbelsäule und wurde mehrmals operiert. Sie erstattete daraufhin mehrmals Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt wegen verschiedener Delikte, die jedoch in keinem Fall zu einer Verurteilung führten. Am 20. April 2017 erstattete [A.] Strafanzeige gegen eine deutsche Prüfstelle für Produktsicherheit wegen Verdachts auf Urkundenfälschung bei deren Zertifikaten vom 1. Juli 2003 und 9. Juli 2003 betreffend das bei ihr verwendete Prothesenmodell. Zudem beschuldigte sie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt des Amtsmissbrauchs und der Begünstigung, weil diese toleriert habe, dass das Universitätsspital Basel im Prozess gegen den behandelnden Arzt in grossem Umfang beschlagnahmte Krankenakten vorenthalten habe. Die Eingabe vom 20. April 2017 wurde an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet. Mit Eingabe vom 7./8. Juni 2017 beantragte [A.] , die Strafanzeige sei an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten, da diese und nicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dafür zuständig sei. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt selber in den Fall verstrickt. Die Eingabe vom 7./8. Juni 2017 wurde zusammen mit der Strafanzeige vom 20. April 2017 an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet, die ihre Zuständigkeit jedoch verneinte. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2017 trat der Erste Staatsanwalt auf die Strafanzeigen von [A.] nicht ein, da die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. [A.] erhob Beschwerde gegen die Verfahrensnichtanhandnahme, worauf das Appellationsgericht Basel-Stadt am 15. Januar 2018 nicht auf die Beschwerde eintrat.

Erwägungen

1. Die Vorinstanz erwägt,

[A.] sei zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, da der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könne. Allerdings müsse sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken könne. 2. Bezüglich der Strafanzeige gegen die deutsche Prüfstelle wegen Urkundenfälschung verneint die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem…