Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Drohung und strafbarer Vorbereitungshandlungen zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung für schuldig befunden. Er beantragte, das Strafverfahren wegen Drohung nach Art. 55a StGB zu sistieren, da seine Ehefrau dies verlangt habe. Das Bundesgericht wies diesen Antrag jedoch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Sistierung nach Art. 55a StGB die Ausnahme und nicht den Regelfall bilden soll. Zwar hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers das Verfahren sistieren wollen, jedoch kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Sistierung weder die Situation der Ehefrau stabilisieren noch verbessern würde. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit Monaten räumlich getrennt von seiner Ehefrau und habe sich ihr gegenüber seit dem Vorfall…