Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Rheinfelden wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 140.-- verurteilt. Zudem widerrief das Gericht den mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Januar 2016 bedingt gewährten Anteil von 16 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. [A.] erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und bestrafte [A.] mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren. Zudem widerrief es den mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Januar 2016 für den Anteil von 16 Monaten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzug. [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts.Erwägungen
1. Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung Bundesrecht verletzt hat. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Rahmen ihres Ermessens ausgesprochen hat und keine Verletzung von Bundesrecht vorliegt. 2. Weiter prüft das Bundesgericht, ob die Voraussetzungen für den…