Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen [A.] wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, qualifizierten Raubes, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie weiteren Delikten. Der Beschuldigte wurde am 2. März 2021 vorläufig festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (ZMG) am 5. März 2021 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Eine vom Beschuldigten gegen die (kantonal letztinstanzlich bestätigte) Haftanordnung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2021 ab. Am 27. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Am 4. Juni 2021 verfügte das ZMG die Haftverlängerung bis zum 5. September 2021. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 29. Juni 2021 teilweise gut, indem es die Untersuchungshaft bis zum 4. September 2021 verlängerte. Im Übrigen wies es die Haftbeschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich Bundesrecht verletzt hat, indem es vor seiner Haftverlängerung vom 4. Juni 2021 keine mündliche Haftverhandlung durchführte. Das Zwangsmassnahmengericht wird im Falle einer weiteren Haftprüfung angewiesen, eine mündliche Anhörung durchzuführen. Im Übrigen hält die Annahme von Wiederholungsgefahr durch die Vorinstanzen vor dem Bundesrecht stand. Zwar…