Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 19. September 2020 in der Schweiz inhaftiert, da er wegen diverser Verurteilungen zur Verhaftung ausgeschrieben war. Die deutschen Behörden ersuchten um seine Auslieferung zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 248 Tagen. Das Bundesamt für Justiz erliess daraufhin eine Haftanordnung gegen [A.] . Zwei Gesuche von [A.] um bedingte Haftentlassung auf den Zeitpunkt des Ablaufs von zwei Dritteln seiner Strafe wurden vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau abgelehnt. Auf Beschwerde von [A.] hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung auf und wies das Amt für Justizvollzug an, [A.] auf den Zeitpunkt seiner Auslieferung bedingt zu entlassen.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf. Es führt aus, dass eine bedingte Entlassung nicht mit Verweis auf allfällig bessere Vollzugsaussichten in einem dem schweizerischen Strafvollzug nachfolgenden Strafvollzug im Ausland begründet werden kann. Da [A.] im Anschluss an den schweizerischen…